Spenden Sie!
Wir brauchen Ihre Unterstützung. Mit Ihrer direkten Spende an unseren Kreisverband wird uns gerade in unserer regionalen Aufbauphase sehr geholfen.
Spenden und Mitgliedsbeiträge für die Alternative für Deutschland sind als Spenden an eine politische Partei nach §34g EStG in besonderem Maße steuerlich begünstigt. Bis zu einer Obergrenze von 1650 € für Alleinstehende / 3300 € für Ehepaare sind Ihre Spenden steuerlich erhöht absetzbar (siehe unten). Bitte geben Sie auf der Überweisung Ihre vollständige Adresse an, damit wir Ihnen eine Spendenquittung zukommen lassen können.
Kontoverbindungen AfD Kreisverband Mettmann & Stadtverbände
| Verband | Bankinstitut | IBAN | BIC |
|---|---|---|---|
| Kreisverband Mettmann | Kreissparkasse Düsseldorf | DE79 3015 0200 0002 1914 84 | WELA DED1 KSD |
| Stadtverbände: | |||
| StV Erkrath | Kreissparkasse Düsseldorf | DE04 3015 0200 0002 1903 12 | WELA DED1 KSD |
| StV Haan | Stadt-Sparkasse Haan | DE31 3035 1220 0091 3388 22 | WELA DED1 HAA |
| StV Hilden | Sparkasse HRV | DE69 3345 0000 0034 4194 99 | WELA DED1 VEL |
| StV Langenfeld-Monheim | Stadtsparkasse Langenfeld | DE58 3755 1780 0021 0642 33 | WELA DED1 LAF |
| StV Mettmann | Kreissparkasse Düsseldorf | DE04 3015 0200 0002 1914 76 | WELA DED1 KSD |
| StV Ratingen-Heiligenhaus | Sparkasse HRV | DE47 3345 0000 0034 4195 07 | WELA DED1 VEL |
| StV Velbert-Wülfrath | Sparkasse HRV | DE25 3345 0000 0034 4195 15 | WELA DED1 VEL |
Wir freuen uns über jede Unterstützung und bedanken uns für Ihre Spende und Ihr Vertrauen.
Steuerliche Absetzbarkeit
Für Parteispenden wird dem Steuerpflichtigen gem. § 34g EStG eine Ermäßigung der Einkommensteuer gewährt. 50 % des gespendeten Betrags können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, maximal 825 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 1.650 Euro). Bei Zusammenveranlagung beträgt der maximale Abzug 1.650 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 3.300 Euro). Aufgrund von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer beträgt die Steuerersparnis etwas mehr als die Hälfte der Spendensumme. So ermäßigt sich die Steuerbelastung bei einem Kirchensteuersatz von 9 % und dem Solidaritätszuschlag von 5,5 % um insgesamt 57,25 % der Parteispendensumme. Werden pro Kalenderjahr mehr als 1.650 Euro (bzw. mehr als 3.300 Euro bei Zusammenveranlagung) an Parteien gespendet, kann der übersteigende Teil der Spendensumme gemäß § 10b Abs. 2 EStG als Sonderausgabe abgezogen werden. Für diesen Teil gilt erneut eine Grenze von 1.650 Euro (Zusammenveranlagung 3.300 Euro). Da hierdurch lediglich das zu versteuernde Einkommen gemindert wird, hängt die Steuerersparnis für diesen Teil vom persönlichen Steuersatz ab.
Werden mehr als 3.300 Euro (bei Zusammenveranlagung 6.600 Euro) jährlich an politische Parteien gespendet, ist der übersteigende Teil nicht mehr steuerlich begünstigt.
Absetzbar sind nur Parteispenden von natürlichen Personen – juristische Personen (Unternehmen) können gemäß § 4 Abs. 6 EStG Parteispenden nicht absetzen.
